§ 1832 – Ärztliche Zwangsmaßnahmen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn 1.die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
2.der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3.die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4.zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5.der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6.der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7.die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(2)Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3)Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4)Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – XII ZB 60/26ECLI:DE:BGH:2026:290426BXIIZB60.26.0

    1. Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. 2. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 334/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB334.25.0

    Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, den Betreuten gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18, FamRZ 2018, 1947; vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056 und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694).

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – XII ZB 68/25ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68.25.0
  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – XII ZB 24/25ECLI:DE:BGH:2025:070525BXIIZB24.25.0
  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – XII ZB 361/24ECLI:DE:BGH:2025:070525BXIIZB361.24.0

    1. Die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt eine gemeinsame Entscheidungsfindung voraus, die grundsätzlich auch zwischen dem Arzt und dem für den Betroffenen handelnden Betreuer erfolgen kann. 2. Die gemeinsame Entscheidung von Arzt und Betreuer über die zwangsweise erfolgende zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels gegen den Willen des Betroffenen setzt eine medizinisch-wissenschaftlich konsentierte Grundlage voraus, die sich unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien auch aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben kann.

  • BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – XII ZB 547/24ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB547.24.0

    1. Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23, FamRZ 2024, 1580). 2. Eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22, FamRZ 2023, 468). 3. Eine Patientenverfügung i.S.v. § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn sie wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21, FamRZ 2023, 1059).

  • BGH, Beschl. v. 29.01.2025 – XII ZB 459/22ECLI:DE:BGH:2025:290125BXIIZB459.22.0

    1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24 - NJW 2025, 144) sind für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar. 2. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen danach nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Darunter fällt der von einem Betroffenen bewohnte Wohnverbund, bei dem es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des Zweiten Teils des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch handelt, auch dann nicht, wenn darin die gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

  • BVerfG, Urt. v. 26.11.2024 – 1 BvL 1/24ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20241126.1bvl000124

    1. Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig. 2. Die mit den fachrechtlichen Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in das Grundrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. 3. Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zulässig. 4. Die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des Schutzes vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, der Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und der Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung sind legitim und grundrechtlich fundiert. 5. Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen. Eine Ausnahme ist geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 466/24ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB466.24.0

    Dem Leiter einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen steht bei einer nach § 126 a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juli 2024 - XII ZB 89/24, NJW-RR 2024, 1257).

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2024 – XII ZB 89/24ECLI:DE:BGH:2024:170724BXIIZB89.24.0

    1. § 10 StrUG NRW enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die nach § 126 a StPO in einer Maßregelvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen einstweilig untergebracht sind. Vielmehr findet in diesen Fällen § 1832 BGB Anwendung. 2. Dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung steht bei einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer nach § 126 a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung zu.

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