§ 1836 – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB275.24.0
1. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229). 2. Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.
- BGH, Beschl. v. 19.07.2023 – XII ZB 115/23ECLI:DE:BGH:2023:190723BXIIZB115.23.0
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
- BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 342/22ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB342.22.0
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22).
- BGH, Beschl. v. 29.06.2022 – XII ZB 480/21ECLI:DE:BGH:2022:290622BXIIZB480.21.0
Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 31.03.2022 – 1 BvL 8/21ECLI:DE:BVerfG:2022:lk20220331.1bvl000821
- BGH, Beschl. v. 15.09.2021 – XII ZB 9/21ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB9.21.0
1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. 2. Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind.
- BGH, Beschl. v. 29.06.2021 – IV ZB 36/20ECLI:DE:BGH:2021:290621BIVZB36.20.0
- BGH, Beschl. v. 10.02.2021 – XII ZB 158/20ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB158.20.0
Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
- BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 363/20ECLI:DE:BGH:2020:211020BXIIZB363.20.0
Ein an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (in der früheren DDR) absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens vermittelt in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.
- BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – XII ZB 627/17ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIIZB627.17.0
Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).
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