§ 1837 – Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.02.2022 – 1 BvR 1619/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220228.1bvr161921
- BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 300/18ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB300.18.0
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.
- BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – XII ZB 515/16ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB515.16.0
Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.
- BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 165/13
1. Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen. 2. Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen. 3. Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533).
- BGH, Beschl. v. 29.05.2013 – XII ZB 124/12
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