§ 197 – Dreißigjährige Verjährungsfrist
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 08.10.2024 – X ZR 145/23ECLI:DE:BGH:2024:081024UXZR145.23.0
Aufschlussgerät 1. Ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterliegt. 3. Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, erstreckt sich der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne (Weiterführung von BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II).
- BGH, Urt. v. 19.03.2024 – X ZR 9/23ECLI:DE:BGH:2024:190324UXZR9.23.0
Automatisierte Wärmebehandlung 1. Ein Anspruch auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG unterliegt nicht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. 2. Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Patent erteilt worden ist. 3. Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Teilanmeldungen und darauf erteilte Patente ist gesondert zu beurteilen. 4. Die Verjährung eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht entgegen (Ergänzung zu Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.08.2023 – 6 A 549/22
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 19/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B19.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 15/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B15.21.0
1. Die vom Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform vorgenommene Neubewertung des verjährungsrechtlichen Interessenausgleichs, insbesondere die Verkürzung von Verjährungsfristen, ist auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zu übertragen (hier: dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB für den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt). 2. Die zivilrechtliche Rechtsfigur des sog. "verhaltenen" Anspruchs ist auf den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt nicht entsprechend anzuwenden. Für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt es, dass der Anspruch festsetzbar ist; der Lauf der Verjährungsfrist setzt nicht die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 Rn. 19 ff. = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 15 <zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 49a VwVfG>). 3. Bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage kann der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn selbst ein Rechtskundiger die Rechtslage nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Entscheidend ist die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als übergreifende Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Zumutbar ist eine Rechtsverfolgung schon dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 16/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B16.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 18/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B18.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 17/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B17.21.0
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2020 – 8 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:091220U8C14.19.0
Bei mehreren fehlerhaften, zu rechtswidrigen Bewilligungen führenden Vergütungsanträgen ist die für die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erforderliche Ähnlichkeit der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte gegeben, wenn der Antragsteller ihretwegen die zu vergütende Menge in seinen Anträgen jeweils zu hoch angegeben hat.
- BAG, Beschl. v. 18.11.2020 – 7 ABR 37/19ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0
1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung. 2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 197 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 197 BGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.