§ 196 – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.05.2025 – V ZR 124/24ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR124.24.0
  • BGH, Urt. v. 16.05.2025 – V ZR 133/24ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR133.24.0

    Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB; der Lauf der Verjährungsfrist wird mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt.

  • Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche bei gleichzeitiger Ablehnung einer Geldabfindung 1. Die Rücknahme eines gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 59 Abs. 2, Abs. 5 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan unterliegt ihrerseits dem Schriftformerfordernis. 2. Die Unmöglichkeit einer Landabfindung i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG aufgrund einer - trotz ausreichender Bemühungen - erfolglos gebliebenen Tauschlandsuche und die gleichzeitige Ablehnung einer Geldabfindung i. S. d. § 58 Abs. 2 LwAnpG sind nachträglich eingetretene Umstände, auf welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG die (teilweise) Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gestützt werden können.

    Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche bei gleichzeitiger Ablehnung einer Geldabfindung 1. Die Rücknahme eines gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 59 Abs. 2, Abs. 5 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan unterliegt ihrerseits dem Schriftformerfordernis. 2. Die Unmöglichkeit einer Landabfindung i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG aufgrund einer - trotz ausreichender Bemühungen - erfolglos gebliebenen Tauschlandsuche und die gleichzeitige Ablehnung einer Geldabfindung i. S. d. § 58 Abs. 2 LwAnpG sind nachträglich eingetretene Umstände, auf welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG die (teilweise) Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gestützt werden können.

  • BGH, Urt. v. 07.12.2023 – VII ZR 231/22ECLI:DE:BGH:2023:071223UVIIZR231.22.0

    Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.

  • BGH, Urt. v. 13.10.2023 – V ZR 161/22ECLI:DE:BGH:2023:131023UVZR161.22.0

    Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

  • BGH, Urt. v. 29.01.2021 – V ZR 139/19ECLI:DE:BGH:2021:290121UVZR139.19.0

    1a. Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen. 1b. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht. 2. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

  • BGH, Versäumnisurteil v. 22.09.2017 – V ZR 255/16ECLI:DE:BGH:2017:220917UVZR255.16.0

    1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sperrt einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen, insbesondere auf das Bereicherungsrecht und die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. 2. Die Vorschriften der § 29 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG sind entsprechend anwendbar, wenn die primären Bereinigungsansprüche nach den §§ 32 und 61 SachenRBerG an der Einrede der Verjährung scheitern. 3. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers nach der Erhebung der Einrede der Verjährung entsprechend § 29 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG auch dadurch abwenden, dass er seinen eigenen primären Bereinigungsanspruch geltend macht. 4. Die Ansprüche nach § 29 Abs. 5 und § 81 SachenRBerG verjähren einheitlich entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 19.08.2016 – 7 C 6/15.F
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB516.14.0

    1. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014, XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393). 2. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. 3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.

  • BGH, Urt. v. 12.12.2014 – V ZR 109/14

    1. Die Privatisierungsstelle hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 9 Abs. 1, § 5 FlErwV kein Ermessen. Das Ergebnis ihrer Ermittlung ist auch nicht wie ein Schiedsgutachten einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. 2. Der vertragliche Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des über den Wertansatz nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG hinausgehenden Teils des vereinbarten Kaufpreises verjährt nach § 196 BGB in einer Frist von zehn Jahren.

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