§ 194 – Gegenstand der Verjährung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2)Der Verjährung unterliegen nicht 1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 27.09.2024 – V ZR 21/24ECLI:DE:BGH:2024:270924UVZR21.24.0

    Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.

  • BGH, Urt. v. 15.02.2024 – VII ZR 446/21ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR446.21.0
  • BAG, Urt. v. 15.11.2023 – 10 AZR 343/22ECLI:DE:BAG:2023:151123.U.10AZR343.22.0
  • BAG, Urt. v. 31.01.2023 – 9 AZR 244/20ECLI:DE:BAG:2023:310123.U.9AZR244.20.0

    1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG) kann als reiner Geldanspruch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. 2. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) und war es dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen zuvor nicht zumutbar, den Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, begann die Ausschlussfrist im Hinblick auf den unabdingbaren Schutz, den der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs genießt, frühestens am 7. November 2018.

  • BAG, Urt. v. 31.01.2023 – 9 AZR 456/20ECLI:DE:BAG:2023:310123.U.9AZR456.20.0

    1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG) unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. 2. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der tatsächlichen Gewährung von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis genügt hat. 3. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) und war es dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen zuvor nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, begann die Verjährungsfrist aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes, den der Abgeltungsanspruch als dem Arbeitnehmer zugeordnete Eigentumsposition genießt (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG), nicht vor dem Ende des Jahres 2018.

  • BAG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20ECLI:DE:BAG:2022:201222.U.9AZR266.20.0

    1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. 2. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der § 199 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG beginnt die Verjährung allerdings nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschriebene Kenntnis verfügt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

  • C-120/21 – LB gegen TOECLI:EU:C:2022:718

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Dreijährige Verjährungsfrist – Beginn – Angemessene Unterrichtung des Arbeitnehmers

  • BGH, Urt. v. 13.06.2022 – VIa ZR 680/21ECLI:DE:BGH:2022:130622UVIAZR680.21.0

    1. Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt hat. Das kommt nur dann in Betracht, wenn weder der inländische Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.). 2. Zur Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sogenannten Dieselfall.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2022 – 6 B 15/21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B6B15.21.0

    1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch teilt als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dessen Rechtsqualität (wie BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; stRspr). 2. Werden die Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB analog auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Rahmen der Rückabwicklung einer für verfassungswidrig und nichtig erklärten landesrechtlichen Gebührenregelung angewendet, erfolgt ihre Heranziehung nicht als Bundesrecht, sondern zur Ausfüllung und Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts; damit teilen sie dessen Rechtscharakter als irrevisibles Recht (wie BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303).

  • BGH, Urt. v. 14.01.2022 – V ZR 245/20ECLI:DE:BGH:2022:140122UVZR245.20.0

    1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. 2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.

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