§ 291 – Prozesszinsen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2026 – 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0
Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 186/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0
- BGH, Beschl. v. 05.08.2025 – 3 StR 266/25ECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR266.25.0
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2025 – 2 WA 4.23ECLI:DE:BVerwG:2025:280525U2WA4.23.0
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Entschädigungsgericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren gebunden.
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.
- BSG, Urt. v. 12.03.2025 – B 7 AS 1/24 RECLI:DE:BSG:2025:120325UB7AS124R0
- BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 135/24ECLI:DE:BAG:2025:150125.U.5AZR135.24.0
- BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 278/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR278.23.0
Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).
- BAG, Urt. v. 26.11.2024 – 3 AZR 40/24ECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR40.24.0
- BAG, Urt. v. 26.11.2024 – 3 AZR 28/24ECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR28.24.0
1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient. 2. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen sie legitimierender Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Für nicht schwerwiegende Eingriffe reicht jeder sachliche Grund aus.
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