§ 288 – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2)Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3)Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5)Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6)Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 07.05.2026 – VII ZR 107/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UVIIZR107.25.0

    Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110 Sicherheitsleistung (§ 17) … 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2026 – 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0

    Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.

  • BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 227/22ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR227.22.0
  • BAG, Urt. v. 11.12.2025 – 6 AZR 47/25ECLI:DE:BAG:2025:111225.U.6AZR47.25.0

    Gewährt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in enger Anlehnung an einen Tarifvertrag seinen Mitarbeitern eine freiwillige Leistung nach einem generalisierenden Prinzip, unterwirft er sich damit dem Regelungszweck dieses Tarifvertrags. Ein eigenständig von ihm aufgestellter zusätzlicher und im Widerspruch zum tariflichen Zweck stehender Regelungszweck kann dann eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bzw. einer Gruppe von Mitarbeitern nicht rechtfertigen.

  • BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 186/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0
  • BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 185/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR185.24.0
  • BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 187/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR187.24.0
  • BAG, Urt. v. 28.10.2025 – 3 AZR 35/25ECLI:DE:BAG:2025:281025.U.3AZR35.25.0

    Eine Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, in der über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils "zu gegebener Zeit" zu entscheiden ist, enthält den Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist.

  • BAG, Urt. v. 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F)ECLI:DE:BAG:2025:250625.U.4AZR274.24F.0
  • BAG, Urt. v. 25.06.2025 – 4 AZR 275/24 (F)ECLI:DE:BAG:2025:250625.U.4AZR275.24F.0

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