§ 286 – Verzug des Schuldners
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 07.05.2026 – VII ZR 20/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UVIIZR20.25.0
Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556).
- BGH, Urt. v. 07.05.2026 – VII ZR 107/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UVIIZR107.25.0
Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110 Sicherheitsleistung (§ 17) … 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
- BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 18/25ECLI:DE:BGH:2026:270226UVZR18.25.0
1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen. 2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre. 3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.
- BAG, Urt. v. 11.12.2025 – 6 AZR 47/25ECLI:DE:BAG:2025:111225.U.6AZR47.25.0
Gewährt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in enger Anlehnung an einen Tarifvertrag seinen Mitarbeitern eine freiwillige Leistung nach einem generalisierenden Prinzip, unterwirft er sich damit dem Regelungszweck dieses Tarifvertrags. Ein eigenständig von ihm aufgestellter zusätzlicher und im Widerspruch zum tariflichen Zweck stehender Regelungszweck kann dann eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bzw. einer Gruppe von Mitarbeitern nicht rechtfertigen.
- BGH, Urt. v. 13.11.2025 – VII ZR 187/24ECLI:DE:BGH:2025:131125UVIIZR187.24.0
1. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein. 2. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind. 3. Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 186/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 185/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR185.24.0
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 187/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR187.24.0
- BAG, Urt. v. 28.10.2025 – 3 AZR 35/25ECLI:DE:BAG:2025:281025.U.3AZR35.25.0
Eine Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, in der über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils "zu gegebener Zeit" zu entscheiden ist, enthält den Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist.
- BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – VIII ZR 257/24ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR257.24.0
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