§ 488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2)Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3)Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 10.03.2026 – XI ZR 132/24ECLI:DE:BGH:2026:100326UXIZR132.24.0

    Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.). Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.

  • BSG, Urt. v. 24.07.2025 – B 8 SO 10/24 RECLI:DE:BSG:2025:240725UB8SO1024R0
  • BGH, Urt. v. 10.07.2025 – IX ZR 189/24ECLI:DE:BGH:2025:100725UIXZR189.24.0

    1. Regressansprüche eines Gesellschafters aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers stellen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen dar, ohne dass es insoweit - anders als bei einem Austauschgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - auf eine Stundung oder ein Stehenlassen der daraus folgenden Forderung des Gesellschafters gegen seine Gesellschaft ankäme. 2. Steht dem Gesellschafter im Rahmen eines mit seiner Gesellschaft abgeschlossenen Austauschgeschäfts ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen zu, setzt eine Behandlung des Erstattungsanspruchs als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderung voraus, dass der Gesellschafter die Forderung rechtlich oder faktisch gestundet hat.

  • BGH, Urt. v. 29.04.2025 – XI ZR 140/23ECLI:DE:BGH:2025:290425UXIZR140.23.0

    Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZR 58/23, WM 2023, 1955).

  • BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 65/23ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR65.23.0

    1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR            pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag 14 14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt." unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. 2. Die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten, die im Rahmen bestehender Giroverträge geführt werden, erfordert einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag (Anschluss an Senatsurteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 38).

  • BGH, Urt. v. 03.12.2024 – XI ZR 151/23ECLI:DE:BGH:2024:031224UXIZR151.23.0

    1. Zur Angabe der Art des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen. 2. Zur Angabe der Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.

  • BAG, Urt. v. 20.08.2024 – 9 AZR 259/23ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.9AZR259.23.0
  • BGH, Urt. v. 14.05.2024 – XI ZR 51/23ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR51.23.0
  • BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 199/23ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR199.23.0
  • BFH, Urt. v. 16.11.2023 – III R 27/21ECLI:DE:BFH:2023:U.161123.IIIR27.21.0

    1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. 2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 488 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 488 BGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.