§ 491 – Verbraucherdarlehensvertrag

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2)Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1.bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3)Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1.durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber 1.pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4)§ 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 10.03.2026 – XI ZR 132/24ECLI:DE:BGH:2026:100326UXIZR132.24.0

    Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.). Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.

  • BGH, Beschl. v. 30.09.2025 – II ZR 70/24ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR70.24.0

    Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist.

  • BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 122/23ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR122.23.0

    Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34, 37 und 39]).

  • BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – XI ZR 483/21ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZR483.21.0
  • BGH, Urt. v. 18.01.2022 – XI ZR 505/21ECLI:DE:BGH:2022:180122UXIZR505.21.0

    Die in einen zinslosen Studiendarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Verwaltungskosteneinbehalts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender dient.

  • BGH, Versäumnisurteil v. 21.09.2021 – XI ZR 650/20ECLI:DE:BGH:2021:210921UXIZR650.20.0

    1. Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung. 2. Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung vom 24. Juli 2010 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 ausgeschlossen wäre.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.12.2020 – 1 BvR 1173/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201208.1bvr117319
  • BGH, Urt. v. 07.07.2020 – XI ZR 542/18ECLI:DE:BGH:2020:070720UXIZR542.18.0
  • BGH, Beschl. v. 24.03.2020 – XI ZR 516/18ECLI:DE:BGH:2020:240320BXIZR516.18.0
  • BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – XI ZR 77/18ECLI:DE:BGH:2019:040619BXIZR77.18.0

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