§ 489 – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2)Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3)Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4)Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5)Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 03.12.2024 – XI ZR 151/23ECLI:DE:BGH:2024:031224UXIZR151.23.0

    1. Zur Angabe der Art des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen. 2. Zur Angabe der Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.

  • BGH, Urt. v. 20.06.2023 – XI ZR 576/21ECLI:DE:BGH:2023:200623UXIZR576.21.0
  • BGH, Urt. v. 14.03.2023 – XI ZR 420/21ECLI:DE:BGH:2023:140323UXIZR420.21.0

    1. Ein im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit ist weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündbar. 2. Wenn die Bank für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Zinssatz-Swap-Vertrags den negativen Marktwert als Ablösebetrag verlangt, stellt dies keine Erschwerung im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den Darlehensvertrag dar.

  • BGH, Urt. v. 14.12.2021 – XI ZR 72/20ECLI:DE:BGH:2021:141221UXIZR72.20.0

    Ein kommunaler Zweckverband, der sich allein aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzt, ist einem Gemeindeverband im Sinne von § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB gleichzustellen.

  • BGH, Urt. v. 10.07.2018 – XI ZR 135/17ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR135.17.0
  • BGH, Urt. v. 01.08.2017 – XI ZR 469/16ECLI:DE:BGH:2017:010817UXIZR469.16.0
  • BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 272/16ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR272.16.0
  • BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR185.16.0

    Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.

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