§ 909 – Vertiefung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 05.06.2020 – 1 BvR 2623/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200605.1bvr262319
- BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – V ZR 146/14
- BGH, Urt. v. 24.10.2013 – III ZR 82/11
- BGH, Urt. v. 29.06.2012 – V ZR 97/11
1. Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden. 2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen.
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