§ 912 – Überbau; Duldungspflicht
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 07.11.2025 – V ZR 121/24ECLI:DE:BGH:2025:071125UVZR121.24.0
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.
- BGH, Beschl. v. 20.07.2023 – V ZB 3/23ECLI:DE:BGH:2023:200723BVZB3.23.0
- BGH, Beschl. v. 15.06.2023 – V ZB 12/22ECLI:DE:BGH:2023:150623BVZB12.22.0
1a. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung. 1b. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist. 1c. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen. 2. Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.
- 1. Die Zurechenbarkeit einer Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen Zusammenhang mit der Straße voraus. 2. Für die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Stützmauer an einer Straße ist auf deren überwiegendes Schutzziel abzustellen, wenn eines der Schutzziele (Schutz des Anliegergrundstücks oder der Straße) deutlich überwiegt. 3. Zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Überbau auf eine Stützmauer.
1. Die Zurechenbarkeit einer Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen Zusammenhang mit der Straße voraus. 2. Für die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Stützmauer an einer Straße ist auf deren überwiegendes Schutzziel abzustellen, wenn eines der Schutzziele (Schutz des Anliegergrundstücks oder der Straße) deutlich überwiegt. 3. Zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Überbau auf eine Stützmauer.
- BGH, Urt. v. 12.11.2021 – V ZR 115/20ECLI:DE:BGH:2021:121121UVZR115.20.0
1a. Ob eine landesgesetzliche Vorschrift das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn im Sinne von Art. 124 EGBGB „anderen“ als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwirft, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht, lässt sich nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen. 1b. Das Landesrecht darf Beschränkungen enthalten, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben. 2. Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten, sind aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst (hier: § 23a Abs. 1 NachbarG NW).
- BGH, Beschl. v. 06.05.2021 – V ZR 189/20ECLI:DE:BGH:2021:060521BVZR189.20.0
- BGH, Urt. v. 10.07.2020 – V ZR 156/19ECLI:DE:BGH:2020:100720UVZR156.19.0
Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 305 f.).
- BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 51/18ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR51.18.0
- BGH, Urt. v. 12.10.2018 – V ZR 81/18ECLI:DE:BGH:2018:121018UVZR81.18.0
Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen.
- BGH, Urt. v. 15.07.2016 – V ZR 195/15ECLI:DE:BGH:2016:150716UVZR195.15.0
1. Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. 2. Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.
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