§ 910 – Überhang
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Auslegung behördlicher Schreiben 1. Die öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit bestimmt sich auf der Grundlage des Antragsbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Das gilt auch bei unzulässigen Anträgen. 2. Die spätere Durchsetzung privater Ansprüche mit hoheitlichen Mitteln bewirkt nicht die rückwirkende Wandlung einer vorherigen zivilrechtlichen Mahnung in eine hoheitliche Maßnahme.
Auslegung behördlicher Schreiben 1. Die öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit bestimmt sich auf der Grundlage des Antragsbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Das gilt auch bei unzulässigen Anträgen. 2. Die spätere Durchsetzung privater Ansprüche mit hoheitlichen Mitteln bewirkt nicht die rückwirkende Wandlung einer vorherigen zivilrechtlichen Mahnung in eine hoheitliche Maßnahme.
- BGH, Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 234/19ECLI:DE:BGH:2021:110621UVZR234.19.0
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
- BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 102/18ECLI:DE:BGH:2019:140619UVZR102.18.0
Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.
- BGH, Urt. v. 27.01.2017 – V ZR 120/16ECLI:DE:BGH:2017:270117UVZR120.16.0
Im Saarland unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG SL.
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