§ 12 – Nebenbestimmungen zur Genehmigung
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 4/19ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4C4.19.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 B 13/17
- BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 4 C 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U4C6.15.0
1. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt. 2. Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.
- BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 – 7 B 16/15ECLI:DE:BVerwG:2015:160915B7B16.15.0
- BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 22/11
Immissionswerte sind untauglich, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen.
- BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – 4 C 5/11
1. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig. 2. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB schließt trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 15.09.2011 – 1 BvR 519/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110915.1bvr051910
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.06.2010 – 4 B 389/09
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