§ 13 – Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C4.25.0
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 3.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C3.25.0
1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum. 2. Die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung.
- BVerwG, Beschl. v. 13.09.2024 – 7 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:130924B7B4.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.03.2024 – 7 B 13/23ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B7B13.23.0
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250124U7A4.23.0
1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
- BVerwG, Beschl. v. 24.05.2023 – 4 BN 21/22ECLI:DE:BVerwG:2023:240523B4BN21.22.0
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2022 – 7 C 7/21ECLI:DE:BVerwG:2022:081122U7C7.21.0
1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. 2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. 3. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab. 4. Für eine von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasste, aber gleichwohl gesondert erteilte Zulassung fehlt es der Erlassbehörde an der sachlichen Zuständigkeit.
- BVerwG, Urt. v. 21.01.2021 – 7 C 9/19ECLI:DE:BVerwG:2021:210121U7C9.19.0
1. Die im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG anzustellende kursorische Prüfung kann sich auf Fehler der bestandskräftig gewordenen Anlagengenehmigung erstrecken, wenn ein methodischer Fehler im ursprünglichen Genehmigungsverfahren auf die Prüfung fortwirkt, ob der Gesetzeszweck durch eine Fristverlängerung gefährdet wird. 2. Der Begriff der Gefährdung des Gesetzeszwecks in § 18 Abs. 3 BImSchG stellt ausschließlich auf die in § 1 BImSchG genannten Zwecke des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab. 3. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerheilung (§ 7 Abs. 5 UmwRG) scheidet im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG nur dann aus, wenn die Fehlerheilung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen ist.
- BVerwG, Urt. v. 28.09.2016 – 7 C 18/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280916U7C18.15.0
1. Ob eine Betriebsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten dient, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, die neben quantitativen auch qualitative Gesichtspunkte berücksichtigt und danach fragt, ob die geplante Ausgestaltung und Dimensionierung der Anlage sich aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers in erster Linie an den Bedürfnissen des Bergbaubetriebs oder an anderen mit ihr verfolgten Zwecken orientiert. 2. Die Ausnahme vom Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beschränkt sich auf Vorhaben, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung entschieden wird.
- BGH, Urt. v. 12.03.2015 – III ZR 36/14
1. Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen Kontrolle. 3. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.
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