§ 14 – Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 27.07.2021 – 4 A 14/19ECLI:DE:BVerwG:2021:270721U4A14.19.0
1. Die in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben werden grundsätzlich als Freileitung errichtet und nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG als Erdkabel. Sonstige Gestaltungen, die weder Freileitung noch Erdkabel sind, scheiden aus. 2. Der Mast einer Freileitung kann für ein Wohngebäude im Extremfall eine für den Eigentümer unzumutbare erdrückende Wirkung entfalten. Liegt keine erdrückende Wirkung vor, kann ein Mast ein einzelnes Wohngebäude in abwägungserheblicher Weise optisch bedrängen. Vor dem bloßen Anblick einer Freileitung schützt das Eigentumsrecht nicht.
- BGH, Beschl. v. 07.05.2020 – V ZR 187/19ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR187.19.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.08.2011 – 2 BvR 280/11ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110809.2bvr028011
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