§ 16 – Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 03.12.2025 – 7 A 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U7A14.25.0
1. Der Inhalt der erteilten Genehmigung ist Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Maßnahme als eine genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung einer Anlage wegen Erreichens der im Anhang 1 zur 4. BImSchV bestimmten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG anzusehen ist. 2. Für die Änderung oder die Erweiterung gebietet § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG, dass auf die Einzelleistung des jeweils geänderten oder erweiterten Anlagenteils abzustellen ist, der unter einer der im Anhang 1 zur 4. BImSchV aufgeführten Nummern fällt. 3. Eine Saldierung von Änderungen der Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen verschiedener Anlagenteile ist im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG ausgeschlossen.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 21.08.2023 – 1 A 585/21
- BVerwG, Beschl. v. 03.01.2022 – 7 B 6/21ECLI:DE:BVerwG:2022:030122B7B6.21.0
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2019 – 7 C 28/18ECLI:DE:BVerwG:2019:191219U7C28.18.0
1. Eine Umweltvereinigung kann eine Verlängerungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anfechten. 2. Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtswidrig, so schlägt dieser Rechtsmangel auf die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG durch.
- BVerwG, Beschl. v. 17.07.2019 – 7 B 27/18ECLI:DE:BVerwG:2019:170719B7B27.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.07.2019 – 7 B 28/18ECLI:DE:BVerwG:2019:170719B7B28.18.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.01.2018 – 4 B 102/17
- BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 7/16ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4C7.16.0
Für das Erlöschen einer gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 1. Juli 2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ist allein § 18 BImSchG maßgeblich; eine bauordnungsrechtlich geregelte zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen ist damit entfallen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.10.2016 – 4 A 573/14
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – 7 C 36/11
1. Im Rahmen der Verbandsklage nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. 2. Die in einem Änderungsgenehmigungsverfahren für ein Kraftwerk durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Umweltauswirkungen des Altbestandes über die Berücksichtigung im Rahmen der Vorbelastung hinaus nur insoweit ermitteln und bewerten, als sich die Änderung auf die Altanlage auswirkt. 3. Die Irrelevanzregelungen der TA Luft (juris: TA Luft 2002) sind mit dem Luftreinhalterecht der Europäischen Union und dessen nationalrechtlicher Umsetzung in der 22./39. BImSchV (juris: BImSchV 22, BImSchV 39) vereinbar.
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