§ 15 – Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 12.02.2024 – 7 B 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120224B7B8.23.0
- BVerwG, Urt. v. 27.07.2021 – 4 A 14/19ECLI:DE:BVerwG:2021:270721U4A14.19.0
1. Die in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben werden grundsätzlich als Freileitung errichtet und nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG als Erdkabel. Sonstige Gestaltungen, die weder Freileitung noch Erdkabel sind, scheiden aus. 2. Der Mast einer Freileitung kann für ein Wohngebäude im Extremfall eine für den Eigentümer unzumutbare erdrückende Wirkung entfalten. Liegt keine erdrückende Wirkung vor, kann ein Mast ein einzelnes Wohngebäude in abwägungserheblicher Weise optisch bedrängen. Vor dem bloßen Anblick einer Freileitung schützt das Eigentumsrecht nicht.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 22.09.2015 – 4 A 577/13
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 37/12
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 38/12
- BVerwG, Urt. v. 07.08.2012 – 7 C 7/11
Dem Nachbarn einer genehmigungsbedürftigen Anlage steht kein subjektives Recht zu, kraft dessen er sich gegen eine dem Anlagenbetreiber rechtswidrig erteilte Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wenden kann.
- BVerwG, Beschl. v. 17.03.2011 – 7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11)
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2/10
1. Regelungsinhalt der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist allein die Feststellung, dass die Änderung der Anlage keiner Genehmigung bedarf. 2. Die Freistellungserklärung enthält keine für das Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG verbindliche Feststellung, dass von der Anlagenänderung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG ausgehen und deshalb die Verlängerung der Erlöschenfrist den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet.
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2010 – 7 B 44/09, 7 B 44/09 (7 C 2/10)
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2010 – 7 B 38/09
Auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen ist § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG entsprechend anwendbar (im Anschluss an Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159, 162>).
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