§ 66 – Fortgeltung von Vorschriften

BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1)(weggefallen)
(2)Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßgebend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 10/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A10.21.0

    1. Die Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist artbezogen zu bewerten. 2. Die Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos durch Leitungsanflug nach einem Mortalitätsgefährdungsindex der Arten ist mit dem Individuenbezug des Artenschutzrechts vereinbar.

  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 17/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A17.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 12/11
  • BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11/11

    1. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (im Anschluss an Beschluss vom 27. Januar 1988 - BVerwG 4 B 7.88 - Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1). 2. Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. 3. Der Anwendungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften. 4. Der Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm erlaubt es nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. im Planfeststellungsverfahren noch um (bis zu) 5 dB(A) zu erhöhen. 5. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe zu treffen.

  • BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 24/11

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