§ 67a – Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2010 – 7 B 38/09
Auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen ist § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG entsprechend anwendbar (im Anschluss an Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159, 162>).
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