§ 67 – Übergangsvorschrift
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
- BVerwG, Urt. v. 17.02.2021 – 7 C 7/19ECLI:DE:BVerwG:2021:170221U7C7.19.0
Anlagen zur Herstellung von Süßgetränken unter Verwendung von Mineralwasser und pflanzlichen Zusatzstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 7.34.2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
- BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 7 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2019:240119U7C15.17.0
- BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 7/16ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4C7.16.0
Für das Erlöschen einer gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 1. Juli 2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ist allein § 18 BImSchG maßgeblich; eine bauordnungsrechtlich geregelte zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen ist damit entfallen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.10.2016 – 4 A 573/14
- BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 255/14
Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringt den Bonusanspruch nicht zur Entstehung.
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 7 C 16/12
- 1. Ein Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für Windenergieanlagen setzt grundsätzlich die Beifügung prüffähiger Unterlagen zu den Immissionen der Anlagen voraus. 2. Im Spannungsfeld zwischen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und gebotener regionalplanerischer Zurückhaltung ist ein Kartenmaßstab von 1:100.000 - noch - angemessen. 3. Zur Teilunwirksamkeit eines Regionalplanes.
1. Ein Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für Windenergieanlagen setzt grundsätzlich die Beifügung prüffähiger Unterlagen zu den Immissionen der Anlagen voraus. 2. Im Spannungsfeld zwischen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und gebotener regionalplanerischer Zurückhaltung ist ein Kartenmaßstab von 1:100.000 - noch - angemessen. 3. Zur Teilunwirksamkeit eines Regionalplanes.
- BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 4 C 12/10
1. § 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen. 2. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse. Die Vorschrift lässt die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt.
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2/10
1. Regelungsinhalt der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist allein die Feststellung, dass die Änderung der Anlage keiner Genehmigung bedarf. 2. Die Freistellungserklärung enthält keine für das Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG verbindliche Feststellung, dass von der Anlagenänderung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG ausgehen und deshalb die Verlängerung der Erlöschenfrist den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet.
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