§ 10 – Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
(2)Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis1.für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ista)von einem Land oder
b)von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3)Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
(4)Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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