§ 7 – Übersetzungen

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt handelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BINSCHPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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