§ 5 – Identitätsnachweis

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Verlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BINSCHPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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