§ 140 – Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.
(2)Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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