§ 141 – Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 141 BINSCHPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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