(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1.entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
2.entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über 1.das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder
2.den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,
zuwiderhandelt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,
2.entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe a)ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder
b)stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,
3.entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder
4.entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(4)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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