§ 28 – Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt

BINSCHSTREV_2012 · Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1.entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
2.entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6 Buchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 BINSCHSTREV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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