§ 29 – Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen

BIOST-NACHV_2021 · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

(1)Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2)Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3)Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 BIOST-NACHV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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