§ 29 – Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

BLV_2009 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2)Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1.die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3)§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 BLV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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