§ 31 – Mindestprobezeit

BLV_2009 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).
(2)Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.
(3)Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit 1.nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
2.ausgeübt worden ist a)im berufsmäßigen Wehrdienst,
b)in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
c)in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 BLV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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