§ 27 – Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden: 1.Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder
2.Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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