§ 29 – Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
(2)Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden: 1.ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c, § 45 Absatz 2 Satz 2 oder § 51a Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten oder
2.ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53d des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42d der Handwerksordnung erworbener Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes zugelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 29 BLV_2026 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.