§ 33 – Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder eine sonstige besondere Qualifikation nach den §§ 28 bis 32 besitzen, können für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2)Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie 1.folgende Voraussetzungen erfüllen: a)im mittleren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)im gehobenen Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)im höheren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
(3)Kann die Bewährung nach Absatz 2 Nummer 2 wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Bewährungszeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Bewährungszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4)Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, so muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum, der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.
(5)Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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