§ 35 – Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden: 1.ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2.ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.
Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
(2)Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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