§ 45 – Vorbereitungsdienste

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare sowie für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.
(2)Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, so regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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