§ 47 – Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus: 1.ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
2.eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(2)Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus: 1.ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
2.eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(3)Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(4)Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.
(5)§ 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6)Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.
(7)Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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