§ 50 – Laufbahnwechsel

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2)Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss: 1.im einfachen Dienst: drei Monate,
2.im mittleren Dienst: ein Jahr,
3.im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.
Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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