§ 4 – Geschäftsführung

BMVGVFAPRV · Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere die Einladungen, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.
(2)Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Bei Ausfall von ordentlichen Mitgliedern werden stellvertretende Mitglieder in geeigneter Weise über den Sitzungstermin unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3)Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BMVGVFAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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