§ 6 – Prüfungstermine und Prüfungsort

BMVGVFAPRV · Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2)Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.
(3)Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BMVGVFAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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