§ 2 – Befugnisse
BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.09.2024 – 2 A 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050924U2A8.23.0
Ist der Aufgabenbereich eines beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten Beamten - lediglich - dadurch geprägt, dass er unter Führung einer Dienstlegende (Dienstnamen) im Rahmen der Kooperation mit anderen Behörden oder Partnern erkennbar für den Nachrichtendienst tätig ist, ist eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 EZulV nicht zu gewähren.
- BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 14/17ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A14.17.0
- BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 13/17ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A13.17.0
- BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 12/17ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A12.17.0
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2017 – 6 A 7/16ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U6A7.16.0
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2017 – 6 A 6/16ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U6A6.16.0
1. Die Kette von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG, die auf der Erhebung von individualisierbaren Daten durch den Bundesnachrichtendienst aufbaut, wird durch eine Anonymisierung der Daten vor ihrer Speicherung und weiteren Nutzung nicht unterbrochen. 2. Für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Datei VERAS steht dem Bundesnachrichtendienst eine gesetzliche Ermächtigung nicht zur Verfügung.
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 2 A 1/12
1. Beim BND beschäftigte Beamte sind verpflichtet, der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung zuzustimmen und an dieser Überprüfung mitzuwirken. 2. Das Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verpflichtet den Beamten, die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Mitarbeitern, insbesondere ihre Intimsphäre, zu respektieren.
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