§ 4 – Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1)Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig 1.Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
2.digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland 1.eine Niederlassung haben oder
2.den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2)Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(3)Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können 1.mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: a)zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,
b)zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,
c)zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,
d)zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen,
e)zur organisierten Kriminalität,
f)zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,
g)zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
h)zu hybriden Bedrohungen,
2.zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
c)Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,
d)Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
e)außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland,
3.zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren.
(4)Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.
Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(5)Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden.
Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(6)Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen.
Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können.
Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7)Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(8)Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln.
Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3.den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages
und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen.
(9)Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren.
Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(10)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200527.1bvr187313

    1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden. 2. Schon dem Gesetzgeber der Übermittlungsregelung obliegt die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung. Eine Begrenzung der Verwendungszwecke erst zusammen mit der Abrufregelung kommt nur in Betracht, wenn die Übermittlungsregelung Materien betrifft, die allein im Kompetenzbereich des Bundes liegen und die Regelungen eine in ihrem Zusammenwirken normenklare und abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung enthalten. 3. Die Befugnis zum Datenabruf muss nicht nur für sich genommen verhältnismäßig sein, sondern ist - auch aus Gründen der Normenklarheit - zudem an die in der Übermittlungsregelung begrenzten Verwendungszwecke gebunden. Dabei steht es dem Gesetzgeber der Abrufregelung frei, den Abruf der Daten an weitergehende Anforderungen zu binden. 4. Trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts bedürfen die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts. Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen. Es bedarf ferner einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Als Eingriffsschwelle kann im Bereich der Gefahrenabwehr und der nachrichtendienstlichen Tätigkeit das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr ausreichen, soweit es um den Schutz von Rechtsgütern oder die Verhütung von Straftaten von zumindest erheblichem Gewicht (allgemeine Bestandsdatenauskunft) oder besonderem Gewicht (Zuordnung dynamischer IP-Adressen) geht.

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