§ 5b – Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250923.1bvr179623
1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele - die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren - infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.
- C-408/23 – Rechtsanwältin und Notarin gegen Präsidentin des Oberlandesgerichts HammECLI:EU:C:2024:901
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 – Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters – Höchstaltersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar – Unbesetzte Stellen aufgrund des Fehlens jüngerer Bewerber – Rechtfertigungsgründe – Angemessenheit und Erforderlichkeit
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231018.1bvr179623
- BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 2/21ECLI:DE:BGH:2021:151121UNOTZ.BRFG.2.21.0
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellt - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Teil des Rechtsanwaltsberufs handelt - keine Rechtsanwaltstätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 2 BNotO a.F./§ 5b Abs. 1 BNotO n.F. dar.
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