§ 7 – Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
(2)Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
(4)Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
(5)Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.
(6)Der Anwärterdienst endet 1.mit der Bestellung zum Notar,
2.mit der Entlassung aus dem Dienst.
(7)Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Er kann entlassen werden, wenn er 1.sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,
2.ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,
3.nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 02.05.2025 – NotZ (Brfg) 1/24ECLI:DE:BGH:2025:020525BNOTZ.BRFG.1.24.0
  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – NotZ (Brfg) 1/24ECLI:DE:BGH:2024:111124BNOTZ.BRFG.1.24.0
  • BGH, Beschl. v. 08.04.2019 – Notz (Brfg) 9/18ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTZ.BRFG.9.18.0

    Zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTZ.BRFG.2.17.0

    1. Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar dar. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen. 2. Ein bei der Auswahl mehrerer Bewerber um ein hauptberufliches Notaramt zur Anwendung kommendes 50-Punkte-System, bei dem die Leistungen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung und das maßgeblich durch dienstliche Beurteilungen sowie etwaige Leistungsbilder und Geschäftsprüfungsberichte bestimmte Leistungsbild mit jeweils 35%, die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten mit 12%, das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung und besondere notarspezifische Zusatzqualifikationen jeweils mit 4% sowie der von den Bewerbern in einem Vorstellungsgespräch hinterlassene Gesamteindruck mit 10% der Gesamtbewertung gewichtet werden, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, sofern es nicht schematisch gehandhabt wird.

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 2/12

    Zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 1/11

    1. Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde . 2. Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris) .

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