§ 6 – Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
(2)Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3)Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 24.07.2023 – NotZ (Brfg) 1/23ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTZ.BRFG.1.23.0
  • BGH, Beschl. v. 14.03.2022 – NotZ (Brfg) 10/21ECLI:DE:BGH:2022:140322BNOTZ.BRFG.10.21.0
  • BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 2/21ECLI:DE:BGH:2021:151121UNOTZ.BRFG.2.21.0

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellt - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Teil des Rechtsanwaltsberufs handelt - keine Rechtsanwaltstätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 2 BNotO a.F./§ 5b Abs. 1 BNotO n.F. dar.

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotZ (Brfg) 9/20ECLI:DE:BGH:2021:220321BNOTZ.BRFG.9.20.0
  • BGH, Beschl. v. 16.11.2020 – NotZ (Brfg) 6/20ECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTZ.BRFG.6.20.0

    1. Die Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen rechtfertigt für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines - eine Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO rechtfertigenden - zwingenden Bedürfnisses für die Besetzung einer dieser Stellen mit einem - das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllenden - konkurrenzlosen Bewerber. 2. Der alleinige Bewerber um eine Notarstelle ist nicht automatisch als "Bester" im Sinne einer Bestenauslese anzusehen.

  • BGH, Urt. v. 27.05.2019 – NotZ (Brfg) 7/18ECLI:DE:BGH:2019:270519UNOTZ.BRFG.7.18.0

    1. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) und die damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht überholt. 2. § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet der Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum; sie ist grundsätzlich nicht befugt, von der Anwendung der Altersgrenze aufgrund von in der Person des Bewerbers liegender Besonderheiten abzusehen. 3. In der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO liegt keine nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16) unzulässige Diskriminierung. Sie verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (Fortführung Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.).

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2019 – Notz (Brfg) 9/18ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTZ.BRFG.9.18.0

    Zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

  • BGH, Urt. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17ECLI:DE:BGH:2018:191118UNOTZ.BRFG.5.17.0

    1. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalter. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei ihm um den bisherigen Amtsinhaber oder einen Dritten handelt - gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu. 2. Im Interesse der Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und zum Schutz der Rechtsuchenden kommt nur die Bestellung eines Notariatsverwalters in Betracht, dessen persönliche und fachliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) in der für einen bruchlosen Übergang zur Verfügung stehenden Zeit von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden kann. 3. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notariatsverwalter ebenso wie ein Notar - wenn auch zeitlich begrenzt - als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers um das Amt des Notariatsverwalters anzulegende Maßstab - ebenso wie bei der Bestellung eines Notars - nicht zu milde sein. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie einen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Fortführung Senat, Beschluss vom 22. März 2010, NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars). 4. Ein Strafverfahren gemäß § 110a Abs. 3 BNotO beginnt mit der Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.

  • BGH, Beschl. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 6/18ECLI:DE:BGH:2018:191118BNOTZ.BRFG.6.18.0

    Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2018 – NotZ (Brfg) 2/18ECLI:DE:BGH:2018:230718BNOTZ.BRFG.2.18.0

    Zur Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit im Rahmen der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars.

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