§ 93 – Befugnisse der Aufsichtsbehörden
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.09.2020 – IV ZB 9/20ECLI:DE:BGH:2020:090920BIVZB9.20.0
Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung.
- BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19ECLI:DE:BGH:2019:181119UNOTST.BRFG.1.19.0
Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten.
- BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 8/14
Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.
- BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VI R 6/14
1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn . 2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt . 3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen .
- BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 18/13
- BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120619.1bvr301709
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird. Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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