§ 95 – Einleitung eines Disziplinarverfahrens

BNOTO · Bundesnotarordnung

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25ECLI:DE:BGH:2025:101125BNOTST.BRFG.1.25.0
  • BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24ECLI:DE:BGH:2025:101125UNOTST.BRFG.1.24.0

    Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotSt (Brfg) 4/20ECLI:DE:BGH:2021:220321BNOTST.BRFG.4.20.0

    1. Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. 2. Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO verletzen.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19ECLI:DE:BGH:2019:181119UNOTST.BRFG.1.19.0

    Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 4/17ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTST.BRFG.4.17.0

    § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.

  • BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.2.16.0

    1. Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. 2. In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten. 3. Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.04.2015 – 1 BvR 574/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150409.1bvr057415
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 5/14

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