§ 95a – Verjährung
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18ECLI:DE:BGH:2019:181119UNOTST.BRFG.6.18.0
- BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.2.16.0
1. Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. 2. In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten. 3. Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.
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