§ 95a – Verjährung

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon 1.beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2.tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2)Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer 1.eines Widerspruchsverfahrens,
2.eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3.einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4.eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5.eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3)Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2.die Erhebung der Disziplinarklage und
3.die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18ECLI:DE:BGH:2019:181119UNOTST.BRFG.6.18.0
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.2.16.0

    1. Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. 2. In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten. 3. Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.

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